Wettbewerbsrecht: Werbung mit hoher Netzabdeckung

Werbung Telefonanbieter

Das OLG Frankfurt am Main hat mit sich mit Beschluss vom 16.06.2015 Az.: 6 U 26/15 zu einem Wettbewerbsverstoß durch eine angeblich irreführende Werbeaussage geäußert.

Die Parteien sind beide im Bereich der Telekommunikation tätig. Die Beklagte verkauft Mobil- und Internetdienstleistung. Sie nutzt in einer Werbekampagne die Aussage "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" bzw. "kein Netz ist keine Ausrede". Die Klägerin hält diese Aussage für irreführend im Sinne des § 5 UWG, da ein Verbraucher aufgrund dieser Aussage eine vollständige Netzabdeckung überall in Deutschland erwartet. Die Klägerin fordert Unterlassen und Ersatz der ihr für die Verfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das OLG hat dies, wie bereits die Vorinstanz, abgelehnt. Es sieht keine solche Verkehrserwartung. Es hält die Tatsache, dass es immer wieder Funklöcher gibt (und geben kann) für üblich und für allgemein bekannt. Eine darüber hinausgehende Erwartung könne, im Rahmen einer Werbekampagne, daher nur geweckt werden, wenn dem Verbraucher der Eindruck vermittelt werde, dass ein technischer Durchbruch gelungen sei durch den Funklöcher beseitigt würden. Diese Erwartung werde durch die getätigte Aussage nicht geweckt.

Außerdem stellt das Gericht die Aussage in einen Gesamtzusammenhang mit der sonstigen Gestaltung der Kampagne und betrachtet den Werbespruch nicht isoliert. Das Gericht stellt dazu insbesondere auf die humorvolle Präsentation der Aussage ab und darauf, dass der Werbespruch zusammen mit der Aussage "beste D-Netz Qualität" getätigt wird. Also ist diese Netzqualität der Standard ist an dem die Beklagte ihre Netzqualität messen lassen möchte.

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